Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Novi Fliesen Inhaber Wolfgang Novi, Edelweißstrasse 12, 84508 Burgkirchen (im Folgenden „Verkäufer“ genannt)
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich
auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten
diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis
auf seine Einkaufs- oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit
widersprochen.
2. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der
schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind
nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden
zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt
des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3 Preise
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise
zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen
werden gesondert berechnet.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden
können, bedürfen der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund
von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten – , hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen
und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn
er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
4. Ansprüche auf Ersatz eines etwaigen Verzugsschadens stehen dem Käufer gegen
den Verkäufer nur zu, wenn der Verzug auf einem Umstand beruht, der vom Verkäufer
vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten ist.
5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt
die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers
voraus.
7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des
ihm entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht
die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den
Käufer über.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende
Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des
Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Schulden des Verkäufers unmöglich
wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 6 Mangelhaftung für Sachmängel
1. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten
Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen
verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate
nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479
Abs. 1 BGB und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB oder in anderen Vorschriften längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese.
2. Bei begründeter Mängelrüge – wobei ggf. die vom Besteller schriftlich freigegebenen
Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen – ist der
Lieferer zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb
angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholtem
Versuch fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag
zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder
Schadenersatzansprüche wegen Mangel – oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur
im Rahmen der Regelungen zu § 10. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer
unfrei zurückzusenden.
3. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust
aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller
berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür
Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
4. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen (einschließlich aller Saldoforderungen
aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer
jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt,
die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, sobald ihr Wert die
Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen
stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt
das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart,
dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig
(Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum
des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum
zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zu verarbeiten und zu veräußern, solang er nicht in Verzug ist. Verpfändungen
oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder
einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber
in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer
widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für Rechnung des
Verkäufers im eigenen (des Käufers) Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung
kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der
Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden
gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist
der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung
der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme
sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt
vom Vertrag.
§ 8 Zahlung
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Forderungen des Verkäufers sofort
fällig und ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender
Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen,
und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind
bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung
zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechen.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen
kann. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck
eingelöst wird.
3. Gerät der Käufer in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von mindestens 5% über dem Basiszinssatz nach Diskontüberleitungsgesetz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.
4. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst oder die Zahlungen
eingestellt werden, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu
stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall
außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn
Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn
die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückhaltung
ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
6. Der Verkäufer kann das Vertragsverhältnis außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist kündigen oder ein Zurückbehaltungsrecht aus den ihm obliegenden Leistungen geltend machen, wenn Käufer sich mit Zahlung der geschuldeten Entgelte in Verzug befindet und wenn der Verkäufer den Kunden unter Fristsetzung gemahnt hat und auf die Folgen der Kündigung und das Zurückbehaltungsrecht hingewiesen hat.
§ 9 Konstruktionsänderungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen.
Er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits
ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 10 Haftungsbeschränkung
1.In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingungen
auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens oder
Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden
Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung
für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung
für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit
jedoch außer in den Fällen des S. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen
Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
2. Es ist zu beachten, dass bei Sonderanfertigungen verschärfte Bestimmungen gelten. Konstruktive Veränderungen von Artikeln durch den Geschäftspartner oder einen von Ihm beauftragten Dritten sind nur zulässig, wenn sie den sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechen und zuvor die Geschäftsleitung des Verkäufers schriftlich ihr Einverständnis erklärt hat. Zu diesem Zweck ist dem Verkäufer auf Anfordern ein verändertes Modell nebst Konstruktionszeichnung zur Verfügung zu stellen. Werden konstruktive Veränderungen ohne schriftliches Einverständnis der Geschäftsleitung des Verkäufers vorgenommen und entstehen Dritten aufgrund der Veränderungen Schäden, für die der Verkäufer/AGB-Verwender einzustehen hat, so ist der Geschäftspartner verpflichtet, den Verkäufer/AGB-Verwender im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen des Dritten freizustellen.
3.Bei Internetkontakt über die Homepage des Verkäufers gilt folgendes:
Mit dem Urteil 312 0 85/98 – Haftung für Links -, vom 12.05.1999, hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Erstellung eines Links, die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann, so das Gericht, nur dadurch verhindert werden, indem man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Da Verkäufer keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und Inhalte der gelinkten Seite hat, distanziert er sich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten und macht sich deren Inhalte nicht zu eigen. Diese Erklärung gilt für alle gelinkten Seiten auf dieser Homepage.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Sonstiges
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne das
UN-Kaufrecht.
2. Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar
ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verkäufers, mithin der Amtsgerichtsbezirk Altötting.
3. Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Geschäftspartners im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, zum speichern und unternehmensintern zu verarbeiten.
4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon
die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.